Erbsünde

Erbsünde
Ẹrb|sün|de 〈f. 19; unz.〉 nach christl. Lehre die infolge des Sündenfalls Adams u. Evas jedem Menschen angeborene Sündhaftigkeit

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Ẹrb|sün|de, die [mhd. erbesünde, von lat. peccatum hereditarium] (christl. Rel.):
durch den Sündenfall dem Menschen angeborene Sündhaftigkeit.

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Erbsünde,
 
lateinisch Peccatum originale, nach christlicher Lehre die durch den Sündenfall der ersten Menschen bewirkte Sündhaftigkeit des Menschengeschlechts.
 
Nach katholischer Glaubenslehre ist das Wesen der Erbsünde der angeborene Mangel an heilig machender Gnade, der durch »Adam« verschuldet und durch die Abstammung von ihm auf jeden Menschen übergegangen ist. Als ihre Folge gelten der Verlust der leiblichen Unsterblichkeit und die Schwächung der natürlichen Fähigkeit zum Guten, besonders durch die sinnliche Leidenschaft (Konkupiszenz). Die erbsündliche Ungerechtigkeit ist von der durch eigene Todsünde bewirkten verschieden. Ausgenommen von der Erbsünde blieben nur Jesus und Maria. Die Erbsünde wird durch die Taufe getilgt. Diese überkommene Lehre von der Erbsünde hat das 2. Vatikanische Konzil in ihren Grundzügen bestätigt und besonders ihre anthropologische Bedeutung (sittliche Schwächung, Neigung zu falscher Auffassung Gottes, der menschlichen Natur, der Grundsätze des Sittlichen) hervorgehoben.
 
Nach evangelischer Auffassung wird die Erbsünde nicht durch die Taufe getilgt, sondern ist als Hang zur Sünde (Konkupiszenz) in jedem Menschen wirksam, Ursprung der aktuellen Sünden und echte Schuld. Freilich ist in diesem Zusammenhang das Moment der Vererbung einer Schuld problematisch und Gegenstand theologischer Kritik. Die Vorstellung entstand aus dem Gedanken der Vererbung unserer »Natur«, die für jeden Menschen den Hang zur Sünde mit sich führt. Danach ist die Sünde also unausweichlich und nicht aus einem moralischen Zustand des sündigen Menschen zu erklären.
 
 
Die Lehre vom Schuldcharakter der Erbsünde wurde in der alten Kirche von Pelagius bestritten; er sah in ihr keine durch »Adam« vererbte Schuld, sondern nur die Folge des bösen Beispiels, das »Adam« gegeben habe. Gegen Pelagius hat Augustinus den Schuldcharakter der Erbsünde verteidigt und aus der Verstrickung aller Menschen in »Adams« Ursünde hergeleitet. Der Verurteilung des Pelagianismus schloss sich die Ostkirche an (Konzil von Ephesos 431). Den schuldhaften Charakter der Erbsünde suchte Augustinus in der bösen Begierlichkeit. Im Mittelalter (Anselm von Canterbury) setzte sich die Auffassung durch, dass schuldhaft nicht die Konkupiszenz, sondern der Mangel der Gnadengerechtigkeit sei. Die katholische Kirche hat auf dem Konzil von Trient (1546) gegen die reformatorische Erbsündenlehre diese Auffassung festgehalten.
 
 
J. Gross: Gesch. des E.-Dogmas, 4 Bde. (1960-72);
 
Ist Adam an allem schuld?, hg. v. F. Dexinger u. a. (Innsbruck 1971);
 W. Eichinger: E.-Theologie (1980);
 H. M. Köster: Urstand, Fall u. E. in der kath. Theologie unseres Jh. (1983);
 
Zur kirchl. E.-Lehre Stellungnahmen zu einer brennenden Frage, Beitrr. v. C. Schönborn u. a. (21994).
 

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Ẹrb|sün|de, die [mhd. erbesünde, LÜ von lat. peccatum hereditarium] (christl. Rel.): durch den Sündenfall dem Menschen angeborene Sündhaftigkeit.

Universal-Lexikon. 2012.

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